Erweiterung des § 46 StGB

Typ: Artikel

Um wirksam gegen Antisemitismus vorzugehen, ist neben den präventiven Maßnahmen auch die wirksame Strafverfolgung antisemitischer Straftaten von hoher Bedeutung. Dabei ist es wichtig, dass antisemitische Beweggründe und Motive deutlich genannt werden und im Rahmen der Strafzumessung beachtet werden. Die Strafzumessung wird in § 46 des Strafgesetzbuches geregelt; in Absatz 2 heißt es bislang, das Gericht wiege hierbei "die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab". In Betracht kommen unter anderem die "Gesinnung, die aus der Tat spricht, das Maß der Pflichtwidrigkeit", aber auch die "Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende".
Der Beauftragte der Bundesregierung hat sich stark dafür eingesetzt, die Aufzählung ausdrücklich um das Wort "antisemitische" zu ergänzen. Das ist nicht nur ein wichtiges Signal an die jüdische Gemeinschaft in Deutschland, sondern wird zugleich auch handlungsleitende Wirkung für Richter und Staatsanwälte entfalten.

Die Änderung ist am 3. April 2021 in Kraft getreten.

 

aktuelles Zitat:

Die damit angestoßene Verschärfung des Strafrechts, um judenfeindliche Straftaten besser sanktionieren zu können, ist ein richtiger und guter Schritt, nicht nur für Jüdinnen und Juden in Deutschland, sondern für unsere Demokratie als Ganzes.

Dr. Klein