Bereinigung noch heute gültiger Gesetze aus der NS-Zeit

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In Deutschland ist immer noch eine Reihe von Gesetzen in Kraft, die in der Zeit des Nationalsozialismus erlassen wurden und einen klaren antisemitischen Hintergrund hatten. Der Beauftragte Dr. Felix Klein setzt sich dafür ein, diese Gesetze und Verordnungen zu reformieren, die aus der Zeit zwischen 1933 und 1945 stammen und danach mit sprachlichen Relikten des Nationalsozialismus in Bundesrecht überführt wurden.

In diesem Zusammenhang begrüßt der Beauftragte den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 11. Februar 2021, das Gesetz zur Namensänderung aus dem Jahr 1938 zu novellieren und dabei sprachlich um Begriffe und Formulierungen aus der Zeit des Deutschen Reiches zu bereinigen. Denn in der bisherigen Fassung sah sich eine jüdische Person, wenn sie ihren Namen ändern wollte, mit einem antisemitisch motivierten Gesetz aus der NS-Zeit konfrontiert, das in seinem Duktus nach wie vor suggerierte, das Deutsche Reich sei noch existent.

Mit dem Gesetz wurde der damalige Reichsminister des Innern und später als Kriegsverbrecher verurteilte Wilhelm Frick ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, dass Juden bestimmte Vornamen tragen müssen ("Sara" für weibliche Personen, "Israel" für männliche Personen), sofern ihre Vornamen nicht eindeutig als jüdisch identifizierbar waren. Das Gesetz hatte daher bei der Ausgrenzung und Entrechtung der jüdischen Bevölkerung eine besondere Bedeutung.

Neben dem Namensänderungsgesetz, dessen Novellierung nun beschlossen wurde, geht es um zahlreiche weitere Gesetze, die aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen. Sie alle haben die Eingangsformel: "Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird." Dieser Makel an parlamentarischer Legitimation, als Nachwirkung des Ermächtigungsgesetzes von 1933, sollte korrigiert werden. Eine Bereinigung ist insbesondere beim Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband, beim Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland, beide aus dem Jahr 1933, und beim Heilpraktikergesetz aus dem Jahr 1939 erforderlich.

Ziel ist es, dass alle verbliebenen Rechtsvorschriften überprüft und bereinigt werden.